Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1990Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35aArtikel eins, Paragraph 35 a
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz eins,Hat eine Lohnbedienstete eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Hat eine Lohnbedienstete eine Abfertigung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 27, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hat ein Lohnbediensteter eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Hat ein Lohnbediensteter eine Abfertigung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 27, Absatz 6, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12104939
Alte Dokumentnummer
N6199016137J